DutchInspect BV — Allgemeine Geschäftsbedingungen
1Allgemeines
1.1Diese Bedingungen gelten für alle Angebote an und alle Aufträge an DutchInspect BV zur Erbringung von Dienstleistungen durch DutchInspect BV sowie für alle damit zusammenhängenden Verträge. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind die Bedingungen der anderen Partei oder des Auftraggebers (nachfolgend: Auftraggeber) von DutchInspect BV nicht anwendbar und werden hiermit ausdrücklich abgelehnt.
1.2Alle Angebote, Kostenvoranschläge und Preise sind freibleibend, sofern nicht anders angegeben. Preislisten, Anzeigen und sonstiges Dokumentationsmaterial sind rein informativ und unverbindlich. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstiger behördlicher Abgaben, die erhoben wurden oder künftig erhoben werden.
1.3Wenn DutchInspect BV Dienstleistungen auf der Grundlage von Informationen erbringt, die der Auftraggeber bereitzustellen hat, so hat der Auftraggeber diese Informationen gemäß den von DutchInspect BV festgelegten Bedingungen auf eigenes Risiko und eigene Kosten bereitzustellen. Der Auftraggeber garantiert jederzeit, dass alle Materialien,
1.4Informationen, Software, Verfahren und Anweisungen, die er DutchInspect BV für die Erbringung der Dienstleistungen zur Verfügung stellt, richtig und vollständig sind.
1.5Unter Dienstleistungen im Sinne dieser Bedingungen sind zu verstehen: Gewichtsermittlung, die Inspektion und Probenahme von Trocken- und Flüssigladung (in loser Schüttung), die Durchführung von Bunker-Surveys sowie die Inspektion von Containern und die Bewertung und Beratung dazu.
1.6Von diesen Bedingungen abweichende Klauseln können vom Auftraggeber nur dann geltend gemacht werden, wenn und soweit diese von DutchInspect BV schriftlich akzeptiert wurden.
1.7DutchInspect BV behält sich das Recht vor, diese Bedingungen zu ändern oder zu ergänzen, sofern nicht schriftlich mit dem Auftraggeber anders vereinbart. Für bereits akzeptierte Aufträge gelten jedoch die Bedingungen, die am Tag der Auftragsannahme Gültigkeit hatten.
1.8Ein Vertrag und/oder eine Vereinbarung kommt zustande, wenn DutchInspect BV:
- Einen schriftlichen Vertrag mit dem Auftraggeber abschließt, oder
- Mündliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber schriftlich bestätigt hat, oder
- Mit der Ausführung des Vertrages zugunsten des Auftraggebers begonnen hat.
2Leistungserbringung
2.1DutchInspect BV ist nur dann verpflichtet, rechtzeitige und begründete Anweisungen des Auftraggebers während der Leistungserbringung zu befolgen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. DutchInspect BV ist nicht verpflichtet, Anweisungen zu befolgen, die den Inhalt oder Umfang des vereinbarten Auftrags ändern oder erweitern . Werden solche Anweisungen dennoch befolgt, wird die entsprechende Arbeit gemäß den Standardtarifen von DutchInspect BV vergütet.
2.2Alle vereinbarten oder von DutchInspect BV angegebenen (Liefer-)Fristen und (Liefer-)Termine werden nach bestem Wissen auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verfügbaren Informationen festgelegt. Zwischenzeitlich vereinbarte oder von DutchInspect BV angegebene (Liefer-)Termine sind in allen Fällen Richtwerte, haben keine bindende Wirkung auf DutchInspect BV und sind stets nur indikativ. DutchInspect BV wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, endgültige (Liefer-)Fristen und (Liefer-)Termine soweit möglich einzuhalten. DutchInspect BV ist nicht an eine (Liefer-)Frist oder einen (Liefer-)Termin, endgültig oder anderweitig, gebunden, die aufgrund von nach Vertragsabschluss eingetretenen Umständen außerhalb der Kontrolle von DutchInspect BV nicht mehr eingehalten werden kann. DutchInspect BV ist ebenfalls nicht gebunden, wenn die Parteien eine Änderung des Inhalts oder Umfangs des Vertrages (Zusatzarbeiten, Spezifikationsänderungen usw.) oder der Ausführungsweise vereinbart haben. Bei drohender Fristüberschreitung wird DutchInspect BV den Auftraggeber konsultieren, um die Auswirkungen der Überschreitung auf den weiteren Zeitplan zu besprechen.
2.3Der bloße Umstand, dass eine von DutchInspect BV angegebene oder zwischen den Parteien vereinbarte (Liefer-)Frist oder ein (Liefer-)Termin, endgültig oder anderweitig, überschritten wurde, bedeutet nicht, dass DutchInspect BV in Verzug geraten ist. In allen Fällen – also auch wenn die Parteien ausdrücklich schriftlich eine endgültige (Liefer-)Frist oder einen endgültigen (Liefer-)Termin vereinbart haben – ist DutchInspect BV nicht in Verzug, solange der Auftraggeber keine schriftliche Mahnung erteilt hat. Die Mahnung muss eine möglichst umfassende und detaillierte Beschreibung der Pflichtverletzung enthalten, damit DutchInspect BV die Möglichkeit hat, angemessen zu reagieren.
2.4Die Beweislast dafür, dass die von DutchInspect BV erbrachte Leistung und deren Ergebnisse nicht den schriftlichen Vereinbarungen oder den Erwartungen an einen vernünftig handelnden und kompetenten Anbieter entsprechen, liegt allein beim Auftraggeber, unbeschadet des Rechts von DutchInspect BV, durch jedes zulässige Mittel das Gegenteil zu beweisen.
2.5Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist DutchInspect BV berechtigt, die Tätigkeiten von Dritten ausführen zu lassen. Wenn möglich, wird DutchInspect den Auftraggeber vor Beginn der Tätigkeiten informieren.
2.6DutchInspect BV ist berechtigt, ihr Rechtsverhältnis mit dem Auftraggeber auf einen Dritten zu übertragen. Der Auftraggeber erteilt DutchInspect BV hiermit unwiderruflich seine Zustimmung zu einer solchen Übertragung.
2.7Infolge und nach jeder im vorstehenden Absatz genannten Übertragung wird DutchInspect BV von den aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen befreit.
3Haftung und Freistellung
3.1Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Nutzung von durch DutchInspect BV erteilten Ratschlägen durch den Auftraggeber stets auf dessen eigenes Risiko und Kosten.
3.2DutchInspect BV ist verpflichtet, die von ihr zu erbringenden Leistungen sorgfältig und fachkundig auszuführen. In dieser Hinsicht hat DutchInspect BV eine Verpflichtung zur bestmöglichen Leistung.
3.3Die Haftung von DutchInspect BV für Mängel in den von ihr erbrachten Leistungen beschränkt sich auf die Erfüllung der im vorstehenden Absatz genannten Verpflichtung.
3.4Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen durch oder mit dem Personal von DutchInspect BV sind für DutchInspect BV nur dann und insoweit bindend, als DutchInspect BV diese durch einen bevollmächtigten Mitarbeiter schriftlich bestätigt hat.
3.5Alle Beanstandungen bezüglich der Ausführung von Arbeiten durch oder im Auftrag von DutchInspect BV müssen DutchInspect BV schriftlich innerhalb von 10 Tagen mitgeteilt werden, nachdem der Auftraggeber den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Arbeiten, andernfalls erlischt jeder diesbezügliche Anspruch gegen DutchInspect BV.
3.6DutchInspect BV haftet in keinem Fall für Entschädigungen aus mittelbaren Schäden oder Verlusten, entgangenem Gewinn, entgangenen Einsparungen, Reputationsverlust, Schäden durch Betriebsunterbrechung, durch Verfälschung, Zerstörung oder Verlust von Daten oder Dokumenten, einschließlich Entschädigung für Gewinnausfall oder Folge- oder Begleitschäden, die auf die nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Erbringung der Arbeiten und Tätigkeiten und/oder auf eine fehlerhafte oder unvollständige Berichterstattung hierüber und/oder auf das Unterlassen bestimmter Maßnahmen zurückzuführen sind, es sei denn, soweit der erlittene Schaden auf vorsätzlichem Handeln oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung von DutchInspect BV oder eines bei der Ausführung der Arbeiten beteiligten leitenden Mitarbeiters beruht.
3.7In Fällen, in denen DutchInspect BV zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist, übersteigt diese niemals das Fünffache (5x) des Rechnungswertes der Dienstleistungen, durch oder im Zusammenhang mit denen der Schaden entstanden ist, jedoch mit einem Höchstbetrag von EUR 10.000,– pro Schadensfall.
3.8Jeder Anspruch gegen DutchInspect BV, sofern von DutchInspect BV nicht anerkannt, erlischt sechs (6) Monate nach Entstehung des Anspruchs.
3.9Die Mitarbeiter oder Vertreter von DutchInspect BV oder andere von DutchInspect BV zur Vertragserfüllung herangezogene Personen können gegenüber dem Auftraggeber alle aus dem Vertrag abgeleiteten Einwendungen geltend machen, als wären sie selbst Vertragspartei.
3.10Soweit der Auftraggeber von DutchInspect BV selbst auf Anweisung handelt oder seine Tätigkeiten (teilweise) für andere Parteien erbringt, ist er verpflichtet, in die von ihm mit anderen Parteien geschlossenen oder noch zu schließenden Vereinbarungen zugunsten von DutchInspect BV, deren Mitarbeitern, Vertretern und den von DutchInspect BV beauftragten Personen die Bestimmungen aus Artikel 2 und den vorstehenden Absätzen des vorliegenden Artikels als Drittbegünstigungsklauseln aufzunehmen.
3.11Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes hat der Auftraggeber DutchInspect BV, deren Mitarbeiter, Vertreter und von ihnen beauftragte Personen bei der Vertragserfüllung gegen alle Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung durch DutchInspect BV freizustellen, soweit diese Ansprüche über die Ansprüche des Auftraggebers gegenüber DutchInspect BV hinausgehen oder davon abweichen.
4Aufbewahrung von Material; Verjährung
4.1DutchInspect BV verpflichtet sich, alle Dokumente, Proben und dergleichen, die sich in ihrem Besitz befinden, dem Auftraggeber für einen Zeitraum von 6 Monaten zur Verfügung zu halten, nach Ablauf dessen DutchInspect BV berechtigt ist, dieses Material zu entsorgen, und nach Ablauf dessen jeder Anspruch gegen DutchInspect BV in Bezug auf dieses Material erloschen ist.
4.2Die Frist von sechs (6) Monaten beginnt an dem Tag, an dem die letzte Arbeit an oder bezüglich der Dokumente, Proben und dergleichen ausgeführt worden ist.
5Geistiges Eigentum
5.1Alle Rechte des geistigen Eigentums an Software, Websites, Datendateien, Hardware oder anderen Materialien wie Analysen, Entwürfen, Dokumentationen, Berichten, Angeboten und zugehörigem Vorarbeitsmaterial, die auf Grundlage des Vertrages entwickelt oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, verbleiben ausschließlich bei DutchInspect BV, deren Lizenzgebern oder eigenen Lieferanten. Der Auftraggeber erwirbt nur die Nutzungsrechte, die in diesen AGB und kraft Gesetzes ausdrücklich gewährt werden. Dem Auftraggeber gewährte Nutzungsrechte sind nicht ausschließlich, nicht auf Dritte übertragbar und nicht sublizenzierbar.
6Zahlung
6.1Alle an DutchInspect BV fälligen Beträge müssen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen werden. Zahlungen des Auftraggebers dürfen nicht durch Aufrechnung verrechnet werden.
6.2Begleicht der Auftraggeber einen fälligen Betrag gemäß dem vorstehenden Absatz nicht, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab dem Tag des Verzugs ist der Auftraggeber zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder Teil davon verpflichtet. Darüber hinaus gehen die gerichtlichen und außergerichtlichen Beitreibungskosten von mindestens 15 % des ausstehenden überfälligen Betrags zu Lasten des Auftraggebers. Außergerichtliche Kosten sind alle von DutchInspect BV zur Beitreibung der ausstehenden Zahlungen aufgewendeten Kosten, wie Rechnungen von Anwälten, Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern, Bevollmächtigten und Inkassobüros einschließlich aller Kosten und Vollstreckungsanträge.
6.3Fällige Zinsen und Kosten sind vom Auftraggeber zuerst zu begleichen, dann die ausstehenden Rechnungen, auch wenn der Auftraggeber angibt, die Zahlung gelte für eine spätere Rechnung.
6.4Einwendungen setzen die Zahlungspflicht nicht aus.
7Rechtswahl und Gerichtsstand
7.1Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden ausschließlich vor dem zuständigen Gericht Rotterdam verhandelt, sofern DutchInspect BV kein anderes zuständiges Gericht vorzieht. Diese Gerichtsstandsklausel gilt auch bei Freistellung, Kumulierung von Klägern oder Beklagten oder im Zusammenhang mit anderen anhängigen Verfahren.
7.2Das Rechtsverhältnis mit DutchInspect BV sowie alle daraus entstehenden oder damit verbundenen Verträge unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
8Verschiedenes
8.1Während der Vertragslaufzeit und für ein Jahr nach Vertragsbeendigung darf der Auftraggeber Mitarbeiter von DutchInspect BV, die an der Vertragsausführung beteiligt sind oder waren, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von DutchInspect BV direkt oder indirekt beschäftigen oder anderweitig einsetzen. An die genannte Zustimmung können Bedingungen geknüpft werden.
8.2Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in niederländischer und englischer Sprache abgefasst. Bei Widersprüchen oder Abweichungen gilt der niederländische Text.
8.3Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen für nichtig erklärt oder gerichtlich für unwirksam befunden werden, bleiben die übrigen Bestimmungen vollumfänglich in Kraft.